S A T Z U N G

des “Vereins zur Förderung und Traditionspflege der Geschwister- Scholl- Mittelschule Roßwein”

§ 1       Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung und Traditionspflege der Geschwister- Scholl- Mittelschule Roßwein e.V.”.

2.    Sitz des Vereins ist Roßwein.

§ 2       Aufgaben und Zweck

1.    Der Verein will den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in jeder ihm möglichen Weise fördern, außerschulische Aktivitäten der Schüler unterstützen und der Schule auch sonst bei der Wahrung ihrer Interessen beistehen.

2.    Der Verein will die Verbindung aller ehemaligen Schüler zur Geschwister- Scholl- Schule aufrechterhalten und fördern.

3.    Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule und dem Schulträger.

§ 3       Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.    Die Mitgliedschaft setzt die volle Anerkennung der Satzung voraus und beginnt mit der ersten Beitragszahlung.

3.    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

4.    Die Mitgliedschaft endet
·     
mit dem Tod des Mitgliedes
·      durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
·      durch Ausschluss aus dem Verein.

5.    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über diese hat innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

6.    Die Mitgliederversammlung kann für besondere Leistungen zugunsten des Vereins Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.

7.   Jedes Mitglied hat ein uneingeschränktes Vorschlagsrecht.

§ 5       Organe

Die Organe des Vereins sind
     ·     
Die Mitgliederversammlung.
     ·     
Der Vorstand.

§ 6       Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

2.    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Beschlussfähig sind alle natürlichen Personen mit Erreichen der Geschäftsfähigkeit, juristische Personen mit Eintrag in das entsprechende Register.

3.    Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Vorstandsmitglieder
·     
den Vorsitzenden
·      den stellvertretenden Vorsitzenden
·      den Kassenwart
·      den Schriftführer
·      ein Vorstandsmitglied ohne Geschäftsbereich
·      den erweiterten Vorstand.

4.    Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

5.    In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

6.    Die Mitgliederversammlung beschließt über
·      die Entlastung des Vorstandes
·      Satzungsänderungen
·      die Auflösung des Vereins
·      die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
·      die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

7.    Sie kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Beitragssätze festlegen.

§ 8       Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
·      den Vorsitzenden
·      den stellvertretenden Vorsitzenden
·      den Kassenwart
·      den Schriftführer
·      ein Vorstandsmitglied ohne Geschäftsbereich
·      den erweiterten Vorstand.

2.    Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 5 Mitgliedern.

3.    Dem erweiterten Vorstand gehören als geborene Mitglieder der/die Schulleiter/-in und der/die stellvertretende Schulleiter/-in an.

4.    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt und hat sich unverzüglich zu erklären.

5.    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand selbst ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6.    Wiederwahl ist möglich. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam berechtigt.

§ 9       Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte eigenverantwortlich und ehrenamtlich.

§ 10     Haftungsausschluss

Der Verein haftet mit seinen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§ 11     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt als Rumpfgeschäftsjahr einen Tag nach Gründung des Vereins und endet am 31.12.2001.

§ 12     Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Döbeln.

§ 13     Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Für den Fall einer Auflösung des Vereins, die nur in einer eigens zur Herbeiführung der Auflösung einberufenen  Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Roßwein mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 14.06.2001 in Kraft.